Artikel 2 VO (EWG) 87/4154

Nach den Begriffsbestimmungen im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 für Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose und zur Anwendung der Anhänge II und III der genannten Verordnung sind folgende Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden:

1.
Gehalt an Stärke/Glucosegehalt:

(berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)

a)
(Z - F) × 0,9,

wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt oder

b)
(Z - G) × 0,9,

wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

Z=
Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode im Anhang I dieser Verordnung;
F=
Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);
G=
Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn im Fall von Ziffer 1 Buchstabe a) hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

2.
Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose:

(berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)

a)
S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt,

b)
S + (G + F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S=
Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
F=
Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
G=
Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

3.
Gehalt an Milchfett:

a)
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b) wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluß ermittelt. Als Milchfett gelten die nach diesem Aufschluß mit Petroläther extrahierbaren Stoffe.
b)
Enthält eine Ware nach der Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, so ist wie folgt zu verfahren:

der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a) ermittelt;

zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluß, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

4.
Gehalt an Milcheiweiß:

a)
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstabens b) wird zur Ermittlung des Milchproteingehalts der Waren in Gewichtshundertteilen ihr Stickstoffgehalt nach der Kjeldahl-Methode festgestellt. Als Gehalt der Ware an Milchprotein gilt der Gehalt an Stickstoff, multipliziert mit dem Faktor 6,38.
b)
Enthält die Ware nach der Anmeldung neben Milcheiweiß Bestandteile, die anderes Eiweiß als Milcheiweiß enthalten, so ist folgendermaßen zu verfahren:

der Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen ist nach der Kjeldahl-Methode, wie oben unter Buchstabe a) beschrieben, zu ermitteln;

der Gehalt an Milchprotein wird wie oben unter Buchstabe a) beschrieben berechnet, wobei jedoch vor der Multiplikation vom Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen der Stickstoffgehalt subtrahiert wird, der von anderem Eiweiß als Milcheiweiß herrührt.

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