Artikel 3 VO (EWG) 87/4154

Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 sind die folgenden Verfahrensweisen und/oder Methoden anzuwenden:

1.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 04031051bis 04031059, 04031091 bis 04031099, 04039071 bis 04039079 und 04039091 bis 04039099 der Kombinierten Nomenklatur ist der Milchfettgehalt der Waren nach den Bestimmungen von Artikel 2 Ziffer 3 dieser Verordnung zu ermitteln.
2.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 17041011 bis 17041099 und 19052010 bis 19052090 der Kombinierten Nomenklatur ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels HPLC zu ermitteln. Als Invertzucker gilt die Summe aus Fructose und Glucose, bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95.
3.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 18061010bis 18061090 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Ziffer 2 dieser Verordnung zu ermitteln.
4.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 35052010bis 35052090 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken nach der Methode im Anhang II zu ermitteln.
5.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 38091010bis 38091090 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt der Waren an Stärke und Stärkederivaten nach der Methode im Anhang II zu ermitteln.
6.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 19019011 und 19019019 der Kombinierten Nomenklatur ist der Trockenstoffgehalt in Gewichtshundertteilen durch Trocknung bei 103 °C ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz zu bestimmen.
7.
Zur Einreihung von Waren der Unterpositionen 19021910 und 19021990 der Kombinierten Nomenklatur werden Weichweizenmehl und Weichweizengrieß in Teigwaren nach der im Anhang III zu dieser Verordnung beschriebenen Methode nachgewiesen.
8.
Zur Bestimmung des Gehalts in Gewichtshundertteilen an Mannitol in Waren der Unterpositionen 29054411 bis 29054499 und 38236011 bis 38236099 der Kombinierten Nomenklatur, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (Sorbit) in Gewichtshundertteilen, ist ein Verfahren auf Grundlage der HPLC anzuwenden.

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