Artikel 4 VO (EWG) 87/4154

(1) Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen.

(2) Das Untersuchungszeugnis muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen;

die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde;

die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflußt haben können;

die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlaßt hat.

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