Artikel 2 VO (EWG) 88/1956
(1) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestellt Gemeinschaftsinspekteure für die Regelung. Die Inspekteure können von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat ernannt werden. Ein Gemeinschaftsinspekteur kann an Bord der Schiffe oder Flugzeuge der Mitgliedstaaten gestellt werden, die Inspektions- oder Überwachungsaufgaben im NAFO-Regelungsbereich wahrnehmen.
(2) Neben ihren Aufgaben im Rahmen der Regelung kontrollieren die Gemeinschaftsinspekteure im Regelungsbereich die Gemeinschaftsschiffe, für die die Regelung gilt, auch auf Einhaltung jeder anderen für diese Schiffe geltenden Erhaltungs- oder Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.