Artikel 1 VO (EWG) 88/1956
Die von der NAFO-Fischereikommission am 13. September 1991 angenommene Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung (nachstehend „Regelung” genannt) findet in der Gemeinschaft Anwendung.
Der Wortlaut der Regelung ist dieser Verordnung beigefügt.
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