Präambel VO (EWG) 88/1956

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordatlantik (nachstehend NAFO-Übereinkommen genannt) wurde von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(2)genehmigt und trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

Die mit dem NAFO-Übereinkommen gegründete Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hatte ein internationales Programm gegenseitiger Inspektion erlassen, das gegenseitige Rechte zur Inspektion und Kontrolle von Schiffen durch die Vertragsparteien sowie die Verfolgung und Ahndung von Verstößen durch die Flaggenstaaten vorsah. Bei der Durchführung dieses Programms zeigten sich gewisse Schwächen. Daher hat die Gemeinschaft am 26. Juni 1986 ihre Absicht notifiziert, nach einer Frist von zwölf Monaten nicht mehr an das internationale Programm gegenseitiger Inspektion gebunden zu sein. Bis zur Annahme einer geänderten NAFO-Regelung erließ der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3251/87(3)eine autonome Zwischenregelung für die Kontrolle von Schiffen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich.

Die NAFO-Fischereikommission hat am 10. Februar 1988 einen Vorschlag für ein geändertes Inspektionsprogramm mit dem Titel „Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion” angenommen. Nach Artikel XI des NAFO-Übereinkommens wird der Vorschlag mit Wirkung vom 10. Juni 1988 für die Vertragsparteien verbindlich, wenn diese keine Einwände erheben. Die geänderte Regelung ist für die Gemeinschaft annehmbar.

Es ist angezeigt, die Kontrolle von Gemeinschaftsschiffen im NAFO-Regelungsbereich auf die Einhaltung anderer einschlägiger Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung und Kontrolle der Fischereiressourcen auszudehnen.

Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeit von Gemeinschaftsschiffen im NAFO-Regelungsbereich müssen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung der geänderten Regelung und den anderen einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen zusammenarbeiten.

Die geänderte Regelung gilt unbeschadet der nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit(4)bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle der Gemeinschaftsschiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die Fischerei und zugeordnete Tätigkeiten ausgeübt haben.

Es ist festzulegen, nach welchem Verfahren Durchführungsbestimmungen zu der geänderten Regelung und zu der vorliegenden Verordnung erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 314 vom 4. 11. 1987, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

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