ANHANG III VO (EWG) 88/1956

KONSTRUKTION UND BENUTZUNG DES FALLREEPS

1. Das Fallreep muß dafür geeignet sein, den Inspekteuren auf See ein sicheres Anbord- und Vonbordgehen zu ermöglichen. Das Fallreep ist sauber und in gutem Zustand zu halten.

2. Das Reep ist so zu befestigen, daß es frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt, daß jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt, daß es im Rahmen des Möglichen frei von dünneren Leinen des Schiffes bleibt und daß der Inspekteur zu dem Schiff sicher und unbehindert Zugang hat.

3. Die Stufen des Fallreeps müssen
a)
aus Hartholz oder anderem gleichartigen Material, aus einem Stück knotenfrei gefertigt und mit einer wirksam rutschfreien Oberfläche versehen sein; die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeigneten Material mit gleichen Eigenschaften bestehen;
b)
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 25 mm tief sein, und zwar ohne den rutschfesten Belag; und
c)
den gleichen Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm aufweisen und sollten in einer Art und Weise befestigt sein, daß sie horizontal bleiben.

4. Kein Fallreep darf mehr als zwei Ersatzstufen haben, die auf andere Art und Weise als in der ursprünglichen Konstruktion des Fallreeps vorgesehen festgemacht sind, und alle so befestigten Stufen sind so rasch wie möglich durch solche zu ersetzen, die in gleicher Weise befestigt sind, wie in der ursprünglichen Konstruktion des Fallreeps vorgesehen.

5. Die seitlichen Seile des Reeps bestehen aus zwei nicht überzogenen Manilaseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil geht in einem Stück durch bis zu der obersten Stufe; zwei Manntaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Bedarfsfall bereitzuhalten.

6. Latten aus Hartholz oder anderem gleichartigen Material, in einem Stück, von nicht weniger als 1,80 m Länge sollen in solchen Abständen angebracht sein, daß das Fallreep sich nicht verdrehen kann. Die niedrigste Latte ist auf der fünftuntersten Leiterstufe anzubringen, und der Abstand zwischen den einzelnen Latten darf nicht größer sein als neun Stufen.

7. Es müssen Möglichkeiten vorgesehen werden, um einen sicheren und zumutbaren Übergang auf oder in das Schiff und vom Schiff von oder nach dem Kopfstück der Lotsenleiter oder einer anderen Behelfsleiter oder einer sonstigen Vorrichtung sicherzustellen. Wenn ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder dem Schanzkleid führt, müssen entsprechende Griffe angebracht sein. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, so muß eine solche Leiter sicher an der Schanzkleidreling oder -plattform befestigt sein und müssen zwei Griffstützen an der Stelle angebracht sein, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, und zwar nicht weniger als 0,70 m und nicht mehr als 0,80 m voneinander entfernt. Jede Stütze muß am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht sein, darf nicht weniger als 40 mm im Durchmesser betragen und nicht weniger als 1,20 m über das Ende des Schanzkleids herausragen.

8. Nachts muß eine Beleuchtung vorgesehen sein, so daß sowohl die Oberseite des Fallreeps als auch die Stelle, an der der Inspekteur an Bord des Schiffes kommt, angemessen beleuchtet sind. Eine Schwimmweste mit selbsttätigem Leuchtsignal muß zum sofortigen Gebrauch bereitliegen. Eine Wurfleine muß ebenfalls für den Bedarfsfall zur Verfügung stehen.

9. Es muß die Möglichkeit bestehen, das Fallreep an jeder Seite des Schiffes benutzen zu können.

10. Die Montierung des Fallreeps und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspekteurs sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen.

11. Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere, nach Ansicht der Kommission ausreichende Vorkehrungen vorzunehmen, um sicherzustellen, daß Personen das Schiff sicher betreten und verlassen können.

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