ANHANG VII VO (EWG) 88/1956

ÜBERWACHUNGSBERICHT

1. Die Vordrucke für die Überwachungsberichte werden in einem Block mit einem Original und jeweils zwei Durchschriften pro Seite zusammengefaßt (die Durchschriften sind nach Möglichkeit farbig, vorzugsweise je eine gelbe und blaue).

2. Zur leichteren Abtrennung sind die Seiten am oberen und unteren Rand zu perforieren.

3. Die Blöcke sollten möglichst Vordrucke für 50 Originalberichte enthalten.

4. Nach Abtrennung aus dem Block sollte jede Seite 355,5 mm auf 216 mm messen.

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