Artikel 1 VO (EWG) 88/2868

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich bis zum 1. September die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe (einschließlich Fischereischiffe mit Inspektoren an Bord) sowie die Kennzeichen der Hubschrauber, die sie im folgenden Kalenderjahr für die Regelung abzustellen beabsichtigen. Anhand dieser Informationen erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Plan zur Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung im betreffenden Kalenderjahr und teilt diesen dem NAFO-Exekutivsekretär und den Mitgliedstaaten mit.

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