Präambel VO (EWG) 88/2868

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion, nachstehend Regelung genannt, und der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere über die Feststellung und Notifizierung des vorläufigen Plans zur Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, über die Meldung und Ermittlung über Verstöße sowie über die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1.

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