Artikel 3 VO (EWG) 88/2868

Die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 für die Regelung bestellten Gemeinschaftsinspektoren übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel, Fernschreiber 24189 FISEU-B, am Werktag nach der Inspektion die Einzelheiten von Verstößen der inspizierten Schiffe. Sie melden der Kommission alle zehn Tage die jeweils inspizierten Schiffe.

Bei Verstößen oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den Schätzungen der Gemeinschaftsinspektoren übermitteln diese der Kommission sobald wie möglich nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen eine Abschrift des Inspektionsberichts mit entsprechenden Belegen, einschließlich Zweitfotos. Falls keine Verstöße oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den Schätzungen der Gemeinschaftsinspektoren festgestellt werden, übermitteln diese der Kommission das Original des Inspektionsberichts innerhalb von 20 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.