Artikel 4 VO (EWG) 88/2868

(1) Nach Erhalt der Meldung einer anderen Vertragspartei über den Verstoß eines Gemeinschaftsschiffes unterrichtet die Kommission dessen Flaggenstaat, der unverzüglich Schritte zur Entgegennahme und Prüfung der Beweise unternimmt und alle nötigen weiteren Ermittlungen zur Ahndung des Verstoßes einleitet. Möglichst wird ein Gemeinschaftsinspektor an Bord des Schiffes gestellt; der Flaggenstaat inspiziert das Schiff wenn immer möglich nach dessen Rückkehr in den Hafen.

Der Flaggenstaat ermöglicht es der Kommission, voll mit den zuständigen Behörden der inspizierenden Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß die Beweise über den Verstoß in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Vorgehen erleichtert.

(2) Im Falle der Meldung des Verstoßes eines Gemeinschaftsschiffes durch einen Gemeinschaftsinspektor unterrichtet die Kommission den Flaggenstaat des Schiffes, der unverzüglich Schritte zur Entgegennahme und Prüfung der Beweise unternimmt, alle nötigen weiteren Entwicklungen zur Ahndung des Verstoßes einleitet, das Schiff nach Rückkehr in den Hafen wenn immer möglich inspiziert und voll mit der Kommission zusammenarbeitet, um sicherzustellen, daß die Beweise über den Verstoß in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Vorgehen erleichtert.

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