Artikel 4a VO (EWG) 88/2868

(1) Werden die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Nummer 10 Ziffer iii) des Anhangs von einem Inspekteur der NAFO über einen mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 unterrichtet, der von einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff begangen wurde, oder erhält die Kommission einen entsprechenden Hinweis, so setzen sich die zuständigen Behörden und die Kommission umgehend gegenseitig davon in Kenntnis.

(2) Nach der Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 1 und der Meldung des von einem Gemeinschaftsschiff anscheinend begangenen schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 durch eine Vertragspartei oder einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur trägt die Kommission gemeinsam mit dem Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß das Schiff innerhalb von 72 Stunden von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird.

(3) Die Kommission und der Flaggenmitgliedstaat setzen sich so bald wie möglich darüber ins Benehmen, ob die Inspektion gemäß Absatz 2 durch einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur oder durch einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestellten Inspekteur vorgenommen wird.

(4) Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur betritt das betreffende Fischereifahrzeug, prüft die Anhaltspunkte für den vom NAFO-Inspekteur festgestellten mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(5) Im Anschluß an eine Notifizierung der Ergebnisse fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 das Schiff innerhalb von 24 Stunden auf, einen Hafen gemäß Nummer 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, falls die Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats bei der Kommission kann die Kommission die im ersten Absatz genannte Frist auf höchstens 72 Stunden verlängern.

Im Fall einer Kursänderung trifft der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen für eine Beweissicherung, gegebenenfalls durch Versiegelung des Laderaums im Hinblick auf eine spätere Inspektion am Kai.

(6) Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission mit Hilfe des Vordrucks in Anhang I dieser Verordnung umgehend über die Ergebnisse der eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er infolge des Verstoßes ergriffen hat.

(7) Fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats das betreffende Schiff nicht auf, einen Hafen gemäß Punkt 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, so unterrichtet sie die Kommission umgehend von den Gründen für diese Entscheidung. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem Exekutivsekretariat der NAFO.

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