Artikel 4b VO (EWG) 88/2868

(1) Haben die Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht, daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug einen der schwerwiegenden Verstöße gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 begangen hat, so informieren sie innerhalb von 24 Stunden die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats sowie das Exekutivsekretariat der NAFO und übermitteln sämtliche Gründe, derentwegen die Gemeinschaftsinspekteure dieses Schiff eines mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoßes verdächtigen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Notifikation des Exekutivsekretariats der NAFO.

(2) Die Kommission entscheidet mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Außerdem entscheidet die Kommission, ob ein Gemeinschaftsinspekteur bei der im Hafen vorzunehmenden eingehenden Inspektion des Schiffes, bei dem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß besteht, anwesend ist.

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