Artikel 5 VO (EWG) 88/2868

(1) Nach Erhalt einer Meldung einer anderen Vertragspartei über Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch eines Gemeinschaftsschiffes und den Schätzungen des Inspektors unterrichtet die Kommission den Flaggenstaat des Schiffes. Die Kommission unterrichtet ebenfalls alle anderen Inspektionsschiffe, die durch die Gemeinschaft für die Regelung abgestellt sind und sich im Regelungsbereich befinden. Möglichst wird ein Gemeinschaftsinspektor an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gestellt. Die zuständigen Behörden des Flaggenstaats erleichtern der Kommission die volle Zusammenarbeit mit dem Inspektor, um sicherzustellen, daß die Beweise in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Vorgehen erleichtert, und unternehmen die nötigen weiteren Ermittlungen, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

(2) Im Falle von Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch eines Gemeinschaftsschiffes und den Schätzungen eines Gemeinschaftsinspektors unterrichtet die Kommission den Flaggenstaat des Schiffes, der mit der Kommission zusammenarbeiten soll, um sicherzustellen, daß die Beweise in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Vorgehen erleichtert, und die nötigen weiteren Ermittlungen unternimmt, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

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