Artikel 6 VO (EWG) 88/2868

Die Kommission übermittelt den Flaggenstaaten der inspizierten Schiffe so bald die möglich das Original der Inspektionsberichte über Gemeinschaftsschiffe, bei denen keine Verstöße oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den Schätzungen der Gemeinschaftsinspektoren festgestellt wurden, die ihr von Gemeinschaftsinspektoren oder anderen Vertragsparteien zugesandt wurden.

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