Artikel 7 VO (EWG) 88/2868

Die Abschriften der Berichte von Gemeinschaftsinspektoren über Schiffe anderer Vertragsparteien mit Verstößen oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den Schätzungen der Inspektoren übermittelt die Kommission mit den entsprechenden Belegen, einschließlich Zweitfotos, so bald wie möglich den zuständigen Behörden der Vertragspartei des inspizierten Schiffes.

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