Artikel 4 VO (EWG) 88/411
(1) Liegt der Satz der Zinskosten eines Mitgliedstaats während mindestens sechs Monaten unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat ein besonderer Zinssatz festgesetzt.
(2) Der von einem Mitgliedstaat getragene Durchschnittssatz der Zinskosten wird der Kommission spätestens 20 Tage vor Ablauf des Haushaltsjahres mitgeteilt. Er bezieht sich auf die sechs Monate vor dieser Mitteilung. Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bezieht er sich jedoch für das Haushaltsjahr 2005 auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2004.
Erfolgt keine Mitteilung, so bestimmt die Kommission die geltenden Zinskosten unter Zugrundelegung der im Anhang aufgeführten Referenzzinssätze. Sind diese Referenzzinssätze für den im ersten Unterabsatz genannten Zeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Referenzzeitraum verfügbaren Sätze angewendet.
(3) Übersteigt in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 der Durchschnittssatz der von einem Mitgliedstaat getragenen Zinskosten das Doppelte des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes, so wird der aus dem Gemeinschaftshaushalt erstattete Zinssatz nach der folgenden Formel berechnet:
ZS = EZS + [MZS – (2 × EZS)]
Dabei sind:
- ZS=
- den Mitgliedstaaten erstatteter Zinssatz,
- EZS=
- einheitlicher Zinssatz,
- MZS=
- vom Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz mitgeteilter Zinssatz oder anwendbarer Zinssatz, wenn keine Mitteilung gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz erfolgt.
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