Artikel 3 VO (EWG) 88/411

Der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannte Zinssatz entspricht den Euribor-Zinssätzen mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewogen werden.

Der Zinssatz wird vor Beginn jedes Haushaltsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, festgesetzt unter Zugrundelegung der in den sechs Monaten vor Festsetzung festgestellten Ecu-Zinssätze.

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