Artikel 2 VO (EWG) 88/411

(1) Wird für Erzeugnisse ein Wertminderungskoeffizient gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 festgesetzt, so wird der Wert der während des Haushaltsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem der Ankaufspreis mit diesem Koeffizienten multipliziert wird.

Wird für Erzeugnisse eine Wertminderung gemäß Artikel 8 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertminderungen in Kraft treten, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt werden.

(2) Ist in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen, daß die Zahlung des von der Interventionsstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der nach Artikel 1 Absatz 3 berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt:

Dabei sind:

Q=
die im Laufe des Haushaltsjahres gekauften Mengen,
N=
Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.

Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder fünfzehn Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat. Jeder Teil eines Monats, der fünfzehn Tage oder weniger umfaßt, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Ergibt sich nach der im ersten Unterabsatz genannten Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Haushaltsjahres ein negatives Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Haushaltsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.

(3) Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Interventionsstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß den vorstehenden Absätzen berechneten Finanzierungskosten, um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt:

Dabei sind:

V=
der vom Käufer gezahlte Betrag,
J=
die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Übernahme des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,
i=
der Zinssatz gemäß Artikel 3.

(4) Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Übernahme und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß den vorstehenden Absätzen berechneten Finanzierungskosten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt:

Dabei sind:

M=
der vom Käufer zu zahlende Betrag,
D=
die Zahl der Tage zwischen der Übernahme des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,
i=
der Zinssatz gemäß Artikel 3.

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