Artikel 1 VO (EWG) 88/411

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates(1) genannten Zinskosten werden berechnet, indem die in den Artikeln 3 und 4 Absatz 2 festgesetzten Zinssätze auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet wird und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Haushaltsjahres multipliziert wird.

(2) Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Haushaltsjahres gelagerten und der Werte der im Laufe des Haushaltsjahres angekauften Erzeugnisse durch das Gesamtgewicht (in Tonnen) der am ersten Tag des Haushaltsjahres gelagerten und der im Laufe des Haushaltsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.

(3) Der durchschnittliche Lagerbestand des Haushaltsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände zu Monatsbeginn und die Summe der Bestände zu Monatsende addiert werden und die Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch wie die Zahl des betreffenden Monats des Haushaltsjahres ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 327 14. 11. 1981, S. 1.

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