Präambel VO (EWG) 88/411

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über allgemeine Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den EAGFL, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2095/87(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 467/77 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 331/87(4), enthaltenen Vorschriften für die Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz wurden in der Folge mehrmals geändert. Diese Änderungen sind aufgrund ihrer Zahl, ihrer Komplexität und der Aufteilung auf mehrere Amtsblätter schwierig zu benutzen und besitzen daher nicht die für jede Regelung erforderliche Klarheit; aus diesen Gründen ist es angebracht, die Vorschriften zu kodifizieren.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden für jeden Mitgliedstaat und für jedes Haushaltsjahr Konten erstellt, aus denen die Nettoverluste der betreffenden Interventionsstellen hervorgehen.

Die Finanzierungskosten gehören zu den Elementen dieser Konten. Sie sind nach einer Methode und einem Zinssatz zu berechnen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85(6) festgelegt werden.

Es ist angezeigt, die Finanzierungskosten nach einer Methode zu berechnen, die einerseits den Umfang der Lagerbestände, die verschiedenen Aufmachungen der Waren, die Tatsache, daß bestimmte zu Beginn des Haushaltsjahres gelagerte Waren eine gewisse Wertminderung erfahren, sowie auch die Tatsache, daß die Interventionspreise für die verschiedenen Erzeugnisse in einem bestimmten Haushaltsjahr schwanken können, berücksichtigt und andererseits in allen Fällen leicht anzuwenden ist.

Der Zinssatz muß für die in der Gemeinschaft geltenden Zinssätze repräsentativ sein.

Um die Kontinuität der Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft unter angemessenen Bedingungen zu gewährleisten, wird die Kommission durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ermächtigt, für die Haushaltsjahre 1986, 1987 und 1988 den einheitlichen Zinssatz auf einem Niveau festzusetzen, das unter dem repräsentativen Niveau liegt. Für diese Ausgabenkategorie gehören zum Haushaltsjahr die Ausgaben für Sachmaßnahmen zwischen dem 1. Oktober und dem 30. September. Unter diesen Voraussetzungen ist der Zinssatz auf 7 % gesenkt worden.

Nach Artikel 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 hat die Kommission die Möglichkeit, den einheitlichen Zinssatz für die Mitgliedstaaten, deren Zinskosten niedriger sind als die, die sich aus der Anwendung des Zinssatzes für die Berechnung der Finanzierungskosten ergeben, niedriger festzusetzen. Der einheitliche Zinssatz wurde ab 1. Dezember 1987 auf 7 % festgesetzt. Gegenüber 1985 sind 1986 die tatsächlich gezahlten Zinssätze in zwei Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Zinssatz gefallen. Es empfiehlt sich daher, für diese beiden Mitgliedstaaten den besonderen Zinssatz festzusetzen, der in diesen Mitgliedstaaten gilt.

Erfahren die Erzeugnisse durch die Lagerung eine Wertminderung, so wird die finanzielle Auswirkung dieser Wertminderung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 beim Zugang zur Intervention verbucht. Daraus ergibt sich eine Änderung der Grundlage für die Berechnung der Finanzierungskosten, die als Aufgabenelement bei der Feststellung der Nettoverluste der Interventionsstellen berücksichtigt werden müssen. Daher ist bei der Berechnung des Durchschnittswerts je Tonne Erzeugnis die entsprechende Wertminderung zu berücksichtigen.

In den Verordnungen über die einzelnen Marktorganisationen kann vorgesehen sein, daß die von der Interventionsstelle angekauften Erzeugnisse erst nach einer gewissen Frist bezahlt werden müssen. Es erscheint daher angezeigt, die Methode für die Berechnung der Zinskosten anzupassen, um gegebenenfalls die Zahlungsfrist zu berücksichtigen.

Erfolgt die Bezahlung der von der Interventionsstelle angekauften Erzeugnisse erst nach einer bestimmten Frist, so verringern sich daher die Mengen, die für die Berechnung der Zinskosten zu berücksichtigen sind. Es hat sich gezeigt, daß durch die Verlängerung der Zahlungsfristen und durch den Ankauf großer Mengen in bestimmten Sektoren gegen Ende des Haushaltsjahres diese Verringerung zu einem negativen Ergebnis führen kann; die Methode für die Berechnung der Zinskosten muß diesem Zustand Rechnung tragen.

In den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen und in den Ausschreibungen der Gemeinschaft für den Verkauf von Erzeugnissen aus öffentlicher Intervention kann vorgesehen sein, daß beim Verkauf dieser Erzeugnisse dem Käufer eine Frist für die Übernahme eingeräumt wird. Die Methode für die Berechnung der Zinskosten ist daher anzupassen, um diese Frist bis zur Übernahme zu berücksichtigen.

Wegen der ausnahmsweise sehr hohen Bestände an bestimmten Interventionserzeugnissen hat die Kommission in bestimmten Fällen eine Frist vorgesehen, in der nach der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer die Zahlung erfolgen kann. Die Methode für die Berechnung der Zinskosten für diese Verkäufe ist daher anzupassen, um diese Zahlungsfrist zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 3.

(3)

ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1977, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1987, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(6)

ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

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