ANHANG II VO (EWG) 88/571

PROJEKT EUROFARM

Beschreibung und Inhalt

1.
Das Projekt EUROFARM ist ein Netz von Datenbanken, das die Auswertung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Zwecke der einzelstaatlichen und der gemeinsamen Agrarpolitik erlaubt.

Die Konzeption und die Verwirklichung dieses Projekts werden in enger Abstimmung zwischen den statistischen Diensten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie mit Unterstützung der letzteren durchgeführt.

2.
Die Datenbanken des Projekts EUROFARM sind

die Datenbank für Individualdaten (BDI), welche die Individualdaten enthalten soll, die keine direkte Identifizierung ermöglichen dürfen, entweder für die Gesamtheit der Betriebe (im Fall von Grunderhebungen) oder die Gesamtheit oder eine repräsentative Stichprobe der Betriebe (im Fall von Zwischenerhebungen), die es ermöglicht, die Analysen auf den geographischen Ebenen gemäß Artikel 4 der Verordnung durchzuführen;

die Tabellendatenbank (BDT), welche die Ergebnisse der Erhebung, darstellt in Form von statistischen Tabellen, enthalten soll. Der Inhalt der Tabellendatenbank wird nach dem Verfahren des Artikel 15 der Verordnung festgelegt.

Standort der Datenbanken

3.
Die Datenbank für Individualdaten (BDI) wird für alle Mitgliedstaaten, außer den Individualdaten aus Erhebungen, die in Deutschland für den Zeitraum 1988 bis 1997 durchgeführt wurden, in einem Datenverarbeitungszentrum der Kommission angesiedelt, wobei Zugang und Verwaltung einzig und allein unter der Verantwortung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften stehen.
4.
Die Tabellendatenbank BDT wird in einem Datenverarbeitungszentrum der Kommission angesiedelt.

Verfahren der Übermittlung von Individualdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

5.
Die Individualdaten werden unter Verwendung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegten einheitlichen Code übermittelt, und zwar innerhalb der Fristen, die nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung festgelegt werden.
6.
Abweichend davon übermittelt Deutschland keine Individualdaten, sondern Tabellenergebnisse entsprechend dem unter Nummer 2 erwähnten BDT-Tabellenprogramm. Diese Ausnahmeregelung erlischt nach den Erhebungen des Zeitraums 1988 bis 1997.

Deutschland verpflichtet sich, die Individualdaten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluß der Arbeiten zur Datenerhebung vor Ort zentral auf Magnetträger in einem einzigen Datenverarbeitungszentrum zu speichern.

Verfahren für die Übermittlung von Tabellendaten

7.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten erstellt das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

die Tabellen für die Tabellendatenbank (BDT)

die unter Nummer 15 genannten Ad-hoc-Tabellen.

8.1.
Falls es dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nicht möglich ist, die Gesamtheit der nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnunglfestgelegten Tabellen für die Tabellendatenbank (BDT) zu erstellen, verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten, die fehlenden Tabellen innerhalb von drei Monaten nach dem Termin für die Übermittlung der unter Nummer 5 genannten Individualdaten zu übermitteln.
8.2.
Falls es dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nicht möglich ist, die auf den in Anhang I aufgeführten Merkmalen basierenden Ad-hoc-Tabellen zu erstellen, prüft die Kommission mit den Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Übermittlung der betreffenden Tabellen.
9.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, gleichzeitig mit den Individualdaten Kontrolltabellen zu übermitteln, deren Inhalt vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit ihnen festgelegt wird.

Wahrung der Vertraulichkeit der Individualdaten

10.
Die Individualdaten müssen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in anonymer Form übermittelt werden, welche die direkte Identifizierung der Betriebe nicht zuläßt.
11.
Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer EDV-Architektur geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen, und unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber.
12.
Der Zugang zu den Individualdaten ist auf die Personen beschränkt, die innerhalb des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften mit der Anwendung der Verordnung betraut sind.
13.
Die unter Nummer 14 genannten Tabellen dürfen keine direkte oder indirekte Identifizierung der Betriebe ermöglichen.

Verwendung der Daten und Verbreitung der Ergebnisse

14.
Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet sich, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nur zu statistischen Zwecken zu verwenden; jede Verwendung zu Verwaltungszwecken ist ausgeschlossen.

Die Individualdaten dienen zur Ausarbeitung

der in der Tabellendatenbank (BDT) enthaltenen Tabellen,

der Ad-hoc-Tabellen.

15.
Unter Ad-hoc-Tabellen sind die Tabellen zu verstehen, die ursprünglich im Gemeinschaftsprogramm zur Festlegung des Inhalts der Tabellendatenbank (BDT) nicht vorgesehen waren, deren Erstellung auf der Grundlage der Merkmale in Anhang I jedoch zur Deckung des Informationsbedarfs der Organe der Gemeinschaft oder der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten angefordert wird.

Abstimmung

16.
Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 Verfahren für eine rasche Konzertierung aus, um

die Vertraulichkeit und die statistische Zuverlässigkeit der auf der Grundlage der Individualdaten erstellten Informationen zu garantieren;

die Mitgliedstaaten über die Verwendung dieser Daten zu informieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.