Präambel VO (EWG) 88/571

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklungstendenzen der Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe sind ein wesentlicher Faktor für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik. Es empfiehlt sich, die seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Reihe von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe fortzusetzen.

Die Strukturentwicklung läßt sich jedoch auf Gemeinschaftsebene nur dann untersuchen, wenn vergleichbare Angaben für alle Mitgliedstaaten verfügbar sind. Infolgedessen ist es notwendig, die bisherigen Harmonisierungs- und Synchronisierungsbemühungen fortzusetzen.

Die Arbeitsbelastung für die Mitgliedstaaten und die Kommission aus der Durchführung dieser Aufgabe muß so gering wie möglich gehalten werden.

Die Merkmale, Begriffsbestimmungen und geographischen Abgrenzungen, die für ähnliche früher durchgeführte Strukturerhebungen festgelegt worden sind, sollten soweit irgend möglich beibehalten werden.

Bei der Festlegung der im Zeitraum 1993 bis 1997zu untersuchenden Merkmale muß versucht werden, die Arbeitsbelastung für die mit der Erhebung befaßten Personen so gering wie möglich zu halten.

Um die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft beurteilen und die Entwicklung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe verfolgen zu können, müssen regelmäßig statistische Erhebungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, die über eine gewisse landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen oder in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder deren Erzeugung gewisse natürliche Schwellen überschreitet.

In Anbetracht der Vielfalt der statistischen Dienststellen der Mitgliedstaaten, der Leistungsfähigkeit der Methoden zur Erhebung von Stichproben und der Notwendigkeit, zuverlässige Informationen zu vernünftigen Kosten zu gewinnen, ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten die Wahl zu überlassen, ob sie die Erhebungen in Form einer Vollerhebung oder als Stichprobe mit Zufallsauswahl durchführen, vorausgesetzt, daß die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen auf den jeweiligen erforderlichen Aggregationsebenen zuverlässig sind.

Gleichwohl ist es notwendig, zumindest alle zehn Jahre eine Zählung (Vollerhebung) aller landwirtschaftlichen Betriebe durchzuführen, um die Basisdateien der Betriebe und die sonstigen für die Schichtung der Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen.

Bei der Festsetzung der Modalitäten für die Gemeinschaftserhebungen in den Jahren 1989/1990 und 1999/2000 sind soweit wie möglich die Empfehlungen der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) zu berücksichtigen, wonach etwa um das Jahr 1990 und um das Jahr 2000 Weltlandwirtschaftszählungen durchgeführt werden sollen.

Für die Zwecke der Agrarpolitiken ist es angebracht, den statistischen Diensten der Mitgliedstaaten und der Kommission ein neues System der Datenanalyse und der Verbreitung der Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen, das anpassungsfähiger und schneller ist als das bisherige und dennoch die Arbeitsbelastung für die Mitgliedstaaten verringert.

Es sollte die Anwendung von geeigneten Verfahren erleichtert werden, die es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Statistiken, die auf der Grundlage der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelten Angaben erstellt wurden, optimal zu nutzen.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Individualangaben der statistischen Vertraulichkeit unterliegen.

Bei der Erarbeitung eines neuen Systems zur Auswertung der Erhebungen und zur Verbreitung der Erhebungsergebnisse ist es zweckmäßig,

einerseits den Standpunkt der Leiter der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer Regelung über die Vertraulichkeit der Angaben zu berücksichtigen und

andererseits eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Datenanalyse sicherzustellen.

Um den Informationserfordernissen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu entsprechen und um eine einheitliche Auswertung der Erhebungsergebnisse zu gewährleisten, bedarf es einer Koordinierung durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Durchführung der genannten Erhebungen erfordert für die Mitgliedstaaten und für die Kommission über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel, von denen ein großer Teil zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft bestimmt ist. Deshalb sollte ein Gemeinschaftsbeitrag für die Durchführung des Programms vorgesehen werden.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 179 vom 8. 7. 1987, S. 3 und

ABl. Nr. C 4 vom 8. 7. 1988, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 147.

(3)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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