Artikel 1 VO (EWG) 88/571
Die Mitgliedstaaten führen im Rahmen des Statistischen Erhebungsprogramms der Gemeinschaft im Zeitraum 1988 bis 2007Erhebungen über die Struktur der auf ihrem Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Betriebe durch (im folgenden „Erhebungen” genannt). Die Bezugszeiträume dieser Erhebungen sind in den Artikeln 2 und 3 festgelegt.
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