Artikel 2 VO (EWG) 88/571

(1) Die Mitgliedstaaten führen zwischen dem 1. Dezember 1988 und dem 1. März 1991 bzw. zwischen dem 1. Dezember 1998 und dem 1. März 2001 in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der FAO betreffend die Weltlandwirtschaftszählungen jeweils eine Grunderhebung in einem oder mehreren Abschnitten als allgemeine Zählung (Vollerhebung) aller landwirtschaftlichen Betriebe durch. Diese Erhebungen werden sich auf das Anbaujahr beziehen, das der Ernte im Jahr 1989 oder 1990 und im Jahr 1999 oder 2000 entspricht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bei der Grunderhebung 1989/1990 für gewisse Merkmale Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl (im folgenden „Stichprobenerhebungen” genannt) durchführen; die Ergebnisse werden hochgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der Grunderhebung von 1989/1990 um höchstens zwölf Monate vorverlegen oder aufschieben; in diesem Fall führen sie eine Stichprobenerhebung über eines der Anbaujahre 1989 oder 1990 durch.

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