Artikel 3 VO (EWG) 88/571

Die folgenden Erhebungen (Zwischenerhebungen)über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe werden in einem oder mehreren Abschnitten als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen durchgeführt, und zwar:

a)
zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 1. März 1994 für das Anbaujahr, das der Ernte 1993 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1993);
b)
zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. März 1996 für das Anbaujahr, das der Ernte 1995 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1995);
c)
zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 1. März 1998 für das Anbaujahr, das der Ernte 1997 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1997).
d)
zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 1. März 2004 für das Anbaujahr, das der Ernte 2003 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2003),
e)
zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. März 2006 für das Anbaujahr, das der Ernte 2005 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2005),

und

f)
zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. März 2008 für das Anbaujahr, das der Ernte 2007 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2007).

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