Artikel 3 VO (EWG) 88/571
Die folgenden Erhebungen (Zwischenerhebungen)über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe werden in einem oder mehreren Abschnitten als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen durchgeführt, und zwar:
- a)
- zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 1. März 1994 für das Anbaujahr, das der Ernte 1993 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1993);
- b)
- zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. März 1996 für das Anbaujahr, das der Ernte 1995 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1995);
- c)
- zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 1. März 1998 für das Anbaujahr, das der Ernte 1997 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1997).
- d)
- zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem 1. März 2004 für das Anbaujahr, das der Ernte 2003 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2003),
- e)
- zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 1. März 2006 für das Anbaujahr, das der Ernte 2005 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2005),
und
- f)
- zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 1. März 2008 für das Anbaujahr, das der Ernte 2007 entspricht (Agrarstrukturerhebung 2007).
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