Artikel 2 VO (EWG) 89/120

Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf die nachstehenden Erzeugnisse erhoben:

a)
Erzeugnisse, die ohne Berücksichtigung der hinsichtlich der Verpackung bestehenden Rechtsverhältnisse unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen;
b)
Erzeugnisse, die nicht unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen, sofern sie ausfuhrabschöpfungspflichtige Bestandteile enthalten, die ganz oder teilweise darunter fielen, bevor sie zur Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden.

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