Artikel 2 VO (EWG) 89/120
Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf die nachstehenden Erzeugnisse erhoben:
- a)
- Erzeugnisse, die ohne Berücksichtigung der hinsichtlich der Verpackung bestehenden Rechtsverhältnisse unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen;
- b)
- Erzeugnisse, die nicht unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen, sofern sie ausfuhrabschöpfungspflichtige Bestandteile enthalten, die ganz oder teilweise darunter fielen, bevor sie zur Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden.
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