Artikel 3 VO (EWG) 89/120

(1) Die Ausfuhrabschöpfungen sind nicht auf Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Wege einer Ausschreibung bestimmten Erstattung sind.

Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Erstattung für einen oder mehrere seiner Bestandteile im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission(1) im voraus festgesetzt, so betrifft die Nichtanwendung der Ausfuhrabschöpfungen nur diesen Bestandteil bzw. diese Bestandteile.

(2) Außer den in Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(2) genannten Fällen sind die Ausfuhrabschöpfungen nicht anwendbar auf:

a)
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zur Bevorratung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Linienverkehr an Bord gebracht werden, sofern ihre Menge den normalen Bedarf für die Verpflegung an Bord der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht überschreitet;
b)
Erzeugnisse, die für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stationierte Streitkräfte eines Mitgliedstaats bestimmt sind;
c)
Kleinsendungen nicht kommerzieller Art, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Sendung nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;
d)
Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Reisenden nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;
e)
Erzeugnisse, die unter eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(3) fallen;
f)
die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bezeichnete Bordverpflegung, wobei die Bedingungen nach Absatz 2 zweiter Satz und den Absätzen 3 bis 7 des genannten Artikels entsprechende Anwendung finden.

(3) Absatz 2 Buchstabe b) findet nur Anwendung, wenn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, eine Bescheinigung der betreffenden Streitkräfte vorgelegt wird, aus der die Bestimmung der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse hervorgeht, und soweit ausreichende Garantien dafür vorliegen, daß die betreffende Ausfuhrsendung ihre Bestimmung erreicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

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