Präambel VO (EWG) 89/120

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 28. (SIC! 27.) Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88(4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 über die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Grundregeln(5), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse gezuckerte Erzeugnisse auf der Grundlage von Getreide, Reis und Milch im Falle von Versorgungsschwierigkeiten mit Zucker(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2221/88(8), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1009/86(10), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2747/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln(11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77(12), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2229/88(14), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln(15), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2247/88(17),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker im Falle von Schwierigkeiten bei der Zuckerversorgung(18), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2306/88(20), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl(21), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission(22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/86(23), wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen erscheint es angebracht, in diese Verordnung einige neue Vorschriften aufzunehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einer leistungsfähigen Verwaltung willen empfiehlt es sich, die einschlägige Regelung neu zu fassen,

Die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben sind Teil der zollrechtlichen Abgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld(24), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88(25).

Bei Ausfuhren, die mit einer Lizenz und einer im voraus festgesetzten oder durch Ausschreibung bestimmten Erstattung durchgeführt werden, sollte keine Ausfuhrabschöpfung erhoben werden.

Manche Ausfuhren sind wirtschaftlich bedeutungslos oder betreffen nur sehr geringe Mengen. Es erscheint daher möglich, sie von der Erhebung der Ausfuhrabschöpfung auszunehmen.

Es empfiehlt sich, daß das für die Anwendung der Ausfuhrabschöpfung maßgebliche Datum und der Mitgliedstaat bestimmt werden, in dem diese Abschöpfung erhoben wird.

Um spekulativen Transaktionen vorzubeugen, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist verlassen. Die für die erstattungsbegünstigten Ausfuhren vorgesehene Frist von 60 Tagen läßt sich auch auf die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung anwenden. Im besonderen Fall der Ausfuhrabschöpfung sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung ihrer Höhe für den Fall erlassen werden, daß diese Frist überschritten wird.

Die Arbeit der Zollstellen wird erleichtert, wenn die Erzeugnisse, auf die eine Ausfuhrabschöpfung angewandt worden ist, im Rahmen eines anderen Verfahrens befördert werden als dem, das für Erzeugnisse gilt, auf die keine Ausfuhrabschöpfung erhoben wird. Es ist deshalb vorzusehen, daß die erstgenannten Erzeugnisse im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert werden.

Für den Fall, daß die betreffenden Erzeugnisse die Gemeinschaft auf dem Weg von einem zu einem anderen Ort in der Gemeinschaft verlassen, jedoch nicht wieder in die Gemeinschaft verbracht werden, sind geeignete Vorschriften für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu erlassen. Dazu sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens(26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1469/88(27), zurückgegriffen werden.

Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung konnten bisher vor Anwendung der Ausfuhrabschöpfung beantragt oder erteilt werden. Abgesehen von den Vorausfestsetzungsfällen dürfte es nicht notwendig sein, im Fall der Anwendung einer Ausfuhrabschöpfung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu verlangen. Es ist demnach vorzusehen, daß diese Lizenzanträge oder Lizenzen auf Antrag des Beteiligten unter Freigabe der geleisteten Sicherheit zurückgezogen bzw. annulliert werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(4)

ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

(5)

ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9.

(7)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 16.

(9)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57.

(10)

ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 6.

(11)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 82.

(12)

ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1.

(13)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(14)

ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 27.

(15)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39.

(16)

ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(17)

ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 21.

(18)

ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26.

(19)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(20)

ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 65.

(21)

ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

(22)

ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16.

(23)

ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1.

(24)

ABl. Nr. L 201 vom 22. 7. 1987, S. 15.

(25)

ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 2.

(26)

ABl. Nr. L 107 vom 22. 4. 1987, S. 1.

(27)

ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 67.

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