Artikel 4 VO (EWG) 89/120

(1) Ausgenommen im Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrabschöpfung oder ihrer Bestimmung im Wege einer Ausschreibung ist der Abschöpfungssatz anwendbar, der an dem Tag gilt, an dem die Zollstelle die Ausfuhranmeldung für die abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse annimmt. Ab der Annahme dieser Anmeldung befinden sich die Erzeugnisse unter Zollkontrolle, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Ausgenommen im Fall höherer Gewalt gilt jedoch folgendes:

Haben die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft erst nach dem 60. Tag ab der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen,

oder wird der Nachweis darüber, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht,

so gilt der in der Zeit vom Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bis zu dem Tag, an dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, angewandte höchste Satz der Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls der im voraus festgesetzte Satz.

Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes wird eine etwaige Festsetzung einer Ausfuhrerstattung während des genannten Zeitraums nicht berücksichtigt.

Der Nachweis darüber, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, wird entsprechend der für die Erstattungen geltenden Regelung erbracht. Wird dieser Nachweis nicht binnen zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht, so gilt der letzte Tag dieser Frist als Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet verlassen hat.

(2) Für die Festlegung der Menge, der Beschaffenheit und Merkmale des ausgeführten Erzeugnisses ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels versteht man unter „höchster Ausfuhrabschöpfung” die Ausfuhrabschöpfung,

ausgedrückt in Ecu,

die im Zeitraum des Abgabenvergleichs für das betreffende Erzeugnis und die entsprechende Bestimmung am höchsten war.

(4) Die durch Ausschreibung bestimmte Ausfuhrabschöpfung ist eine im voraus festgesetzte Abgabe.

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