Artikel 4a VO (EWG) 89/120

(1) In den Fällen, in denen Artikel 4 keine Anwendung findet und kein Erstattungsbetrag für die Erzeugnisse gewährt wird, hat die Nichteinhaltung der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Frist von 60 Tagen bei Verbringung aus dem Zollgebiet zur Folge, daß dem Anmelder gemäß Artikel 211 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) eine Zollschuld in Höhe des gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 geltenden Zollsatzes entsteht, wobei allerdings die Angaben der ursprünglich angenommenen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Art, Merkmale und Menge der ausgeführten Erzeugnisse herangezogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 251 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) keine Anwendung.

(2) Der Ort, an dem die in Absatz 1 genannte Zollschuld als entstanden gilt, ist der Ort der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Ab dem Tag, an dem eine Ausfuhrabschöpfung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbar ist, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, durch Übersendung des Kontrollexemplars T5 oder durch Übersendung einer Fotokopie des Kontrollexemplars oder eines besonderen Formblatts über den Zeitpunkt, an dem die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Das Dokument, das an die Zollstelle übersandt wird, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, wird von der Ausgangszollstelle mit einem der in Anhang I aufgeführten Vermerke versehen.

(3) Ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind, nicht für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zuständig, so unterrichtet sie die dafür jeweils zuständige Stelle.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

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