Artikel 5 VO (EWG) 89/120

(1) Die Ausfuhrabschöpfung wird von dem Mitgliedstaat erhoben, dem die Zollstelle untersteht, die die Ausfuhranmeldung annimmt.

(2) Bei nach Bestimmungsgebieten differenzierter Ausfuhrabschöpfung gilt folgendes:

a)
Es wird die Abschöpfung für das Bestimmungsgebiet, das in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausfuhranmeldung eingetragen ist, erhoben, wobei in Höhe des etwaigen Unterschieds zwischen dieser Abschöpfung und der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden höchsten Abschöpfung eine Sicherheit zu leisten ist;
b)
wird eine Sicherheit geleistet, so hat der Ausführer außer im Fall höherer Gewalt den Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses im Bestimmungsgebiet binnen zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu führen; ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird dieser Nachweis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht;
c)
wird der Nachweis nach Buchstabe b) nicht fristgerecht erbracht, so wird außer im Fall höherer Gewalt davon ausgegangen, daß das Erzeugnis die Bestimmung erreicht hat, für die die höchste Abschöpfung gilt; die Sicherheit verfällt dann anstelle der Ausfuhrabschöpfung;
d)
wird der Nachweis nach Buchstabe b) fristgerecht erbracht, so wird die Sicherheit nach Maßgabe des erreichten Bestimmungsgebiets und im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für welche dieser Nachweis erbracht wird; wird die Sicherheit ganz oder teilweise nicht freigegeben, so verfällt der entsprechende Betrag anstelle der Ausfuhrabschöpfung;
e)
weist der Ausführer innerhalb der Frist nach Buchstabe b) nach, daß das Erzeugnis ein Bestimmungsgebiet erreicht hat, für das die Abschöpfung niedriger als die erhobene Abschöpfung ist, so wird der geschuldete Betrag berichtigt und die gegebenenfalls geleistete Sicherheit freigegeben;
f)
die Sicherheit wird in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird.

(3) Konnte die Frist nach Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) nicht eingehalten werden, obwohl sich der Ausführer um die Erlangung der Nachweise innerhalb dieser Frist bemüht hat, so kann sie auf Antrag des Ausführers um eine Zeitspanne verlängert werden, welche die zuständige Dienststelle des Ausfuhrmitgliedstaats aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtet.

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