Artikel 6 VO (EWG) 89/120

Wird der Nachweis nach Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz und/oder der Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) innerhalb der auf die dort vorgesehenen Fristen folgenden sechs Monate erbracht, so

a)
ist die fällige Abschöpfung die Abschöpfung, die bei Einhaltung der genannten Fristen erhoben worden wäre;
b)
wird die fällige Abschöpfung um 15 % des Unterschieds zwischen der erhobenen und der unter Buchstabe a) genannten Abschöpfung erhöht.

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