Artikel 9 VO (EWG) 89/120

(1) Werden die Erzeugnisse gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 oder Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 befördert, so ist eine Sicherheit zu leisten, um die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu gewährleisten, falls diese Erzeugnisse nicht wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Diese Sicherheit wird gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 geleistet, und zwar auch im Falle der Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92.

(2) Sobald im Abgangsmitgliedstaat nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, wird die Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für die der Nachweis erbracht wurde.

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