Artikel 10 VO (EWG) 89/120

Wird ein Erzeugnis in einem vereinfachten Verfahren gemäß Titel X Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 zu einem Bestimmungsbahnhof oder einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so darf die Abgangszollstelle einer Änderung des Beförderungsvertrags, wonach die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden soll, erst dann zustimmen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Ausfuhrabschöpfung anwendbar, die an dem Tag gilt, an dem die Abgangszollstelle die Anmeldung zur Ausfuhr nach Drittländern angenommen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.