Artikel 11 VO (EWG) 89/120

(1) Gilt eine Ausfuhrabschöpfung und werden die Erzeugnisse im Rahmen der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder des Artikels 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates(1) wiederausgeführt, so wird eine Sicherheit geleistet, deren Betrag gleich der Ausfuhrabschöpfung ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit

a)
wird freigegeben, wenn dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabschöpfung stattgegeben worden ist;
b)
verfällt anstelle der Ausfuhrabschöpfung, wenn

dem Antrag nach Buchstabe a) nicht stattgegeben wird und

die Ausfuhrabschöpfung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zahlungsaufforderung entrichtet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

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