Artikel 12 VO (EWG) 89/120

In der Zeit, in der für ein Erzeugnis ein höherer Abschöpfungssatz als Null anzuwenden ist, können auf Antrag des Beteiligten die dieses Erzeugnis betreffenden Ausfuhrlizenzen annulliert und Anträge auf Erteilung dieser Lizenzen zurückgezogen werden, es sei denn,

a)
die Lizenz umfaßt eine im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung;
b)
die Lizenz ist auf einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) an einem Tag ausgestellt worden, an dem eine Abschöpfung anzuwenden war;
c)
der Lizenzantrag betrifft eine Lizenz gemäß Buchstabe a) oder b).

In diesem Fall wird die Sicherheit für die Lizenz umgehend freigegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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