Artikel 8 VO (EWG) 89/120

(1) Erfolgt die Beförderung ausfuhrabschöpfungspflichtiger Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission(1), so finden auch die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2) Die Abgangszollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 trifft die zur Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Maßnahmen, wenn

a)
ein gemeinschaftliches Versandpapier, in dem als Bestimmungszollstelle eine Zollstelle eines Mitgliedstaats angegeben ist, nicht den Vermerk nach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 enthält, weil auf das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren keine Ausfuhrabschöpfung zu erheben war, und
b)
dieses Erzeugnis aufgrund des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren einer Bestimmungszollstelle vorgeführt wird, die einem EFTA-Land untersteht, und
c)
zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis der Bestimmungszollstelle gestellt wird, eine nach der Annahme der Anmeldung zum innergemeinschaftlichen Versandverfahren eingeführte Ausfuhrabschöpfung gilt.

(3) Weist der Ausführer der zuständigen Behörde nach, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, als die Ausfuhrabschöpfung nicht galt oder niedriger war als die in Absatz 2 genannte, so ist keine oder gegebenenfalls nur die niedrigere Ausfuhrabschöpfung zu erheben.

(4) Werden ausfuhrabschöpfungspflichtige Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 befördert, so findet Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission(2) Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 11.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.