Artikel 11 VO (EWG) 89/1576
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können bei eingeführten Spirituosen, die zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft bestimmt und mit einer geographischen Angabe oder anders als gemäß Artikel 1 Absatz 4 bezeichnet sind, bei ihrer Vermarktung die Überwachung und der Schutz nach Artikel 10 gewährt werden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Das Nähere zu Unterabsatz 1 regeln Abkommen mit den betreffenden Drittländern, die nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages ausgehandelt und geschlossen werden.
Die Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Einfuhr und die Vermarktung von besonderen zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft bestimmten Spirituosen unter ihrer Ursprungsbezeichnung, die ihren Ursprung in Drittländern haben, für die die Gemeinschaft entweder im Rahmen des GATT oder im Wege bilateraler Übereinkünfte Zollzugeständnisse eingeräumt hat und bei denen die Zulassungsbedingungen durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt worden sind.
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