Artikel 10 VO (EWG) 89/1576

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemeinschaftlichen Vorschriften für Spirituosen eingehalten werden. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen.

Bei den Erzeugnissen des Anhangs II kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, daß die Überwachung und der Schutz beim innergemeinschaftlichen Verkehr durch von der Verwaltung zu kontrollierende Handelspapiere und durch die Führung von geeigneten Registern gewährleistet werden.

(2) Für die in Anhang II genannten und aus der Gemeinschaft ausgeführten Spirituosen richtet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein System von Echtheitsbescheinigungen ein, um Betrug und Fälschungen vorzubeugen. Dieses System soll an die Stelle der bestehenden einzelstaatlichen Systeme treten. Unter Wahrung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Wettbewerbsregeln, muß es zumindest die gleichen Garantien wie die einzelstaatlichen Systeme bieten.

Bis zur Einführung des in Unterabsatz 1 genannten Systems können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Systeme zum Nachweis der Echtheit beibehalten, sofern diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen.

(3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Spirituosensektor, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle und der Beziehungen zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

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