Artikel 9 VO (EWG) 89/1576
(1) Die Spirituosen
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Rum
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Whisky und Whiskey
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Getreidespirituosen/Getreidebrand
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Branntwein und Brandy
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Tresterbrand
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Korinthenbrand
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Obstbrand, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Nummer 2 definierten Erzeugnisse
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Brand aus Apfel- oder Birnenwein
dürfen in der Aufmachung in keinerlei Form den den genannten Spirituosen vorbehaltenen Gattungsbegriff führen, wenn ihnen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt wurde.
(2) Absatz 1 steht jedoch der Vermarktung eines in Deutschland durch den Verschnitt von Rum und Alkohol hergestellten Erzeugnisses, das zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft bestimmt ist, nicht entgegen. Der Anteil an Alkohol aus Rum in diesem als Rum-Verschnitt bezeichneten Erzeugnis muß mindestens 5 % des Gesamtalkohols des Fertigerzeugnisses betragen. Beim Verkauf außerhalb des deutschen Marktes muß die alkoholische Zusammensetzung in der Etikettierung angegeben sein.
Bei der Etikettierung und Aufmachung des als Rum-Verschnitt bezeichneten Erzeugnisses ist das Wort Verschnitt in der Ausstattung (auf der Flasche, Verpackung oder Umhüllung) in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie das Wort Rum zu halten; es muß sich zusammen mit diesem auf derselben Zeile befinden und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
(3) Absatz 1 steht jedoch der Vermarktung der Spirituose Slivovice, die in der Tschechischen Republik hergestellt wird, wobei dem Pflaumendestillat vor der abschließenden Destillation ein Anteil von höchstens 30 % vol Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zugefügt wird, nicht entgegen. Dieses Erzeugnis muss als „alkoholisches Getränk” oder „Spirituose” gemäß Artikel 5 bezeichnet werden; dabei ist die Verwendung der Bezeichnung Slivovice auf dem vorderen Etikett im gleichen Feld gestattet. Wird dieser tschechische Slivovice in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht, muss die alkoholische Zusammensetzung in der Etikettierung angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung Slivovice für Obstbrand gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i.
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