Artikel 8 VO (EWG) 89/1576

Für Spirituosen, die in der Gemeinschaft zwecks Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden sollen, dürfen keine Bezeichnungen verwendet werden, bei denen einer in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnung Worte wie „Art” , „Typ” , „façon” , „Stil” , „Marke” , „Geschmack” oder andere ähnliche Angaben beigegeben werden.

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