Artikel 7 VO (EWG) 89/1576

(1) Über die der Richtlinie 79/112/EWG entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften hinaus müssen Etikettierung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 4 definierten, für den Endverbraucher bestimmten Spirituosen sowie die Werbung für diese Getränke den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2)

a)
Als Verkehrsbezeichnung der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 genannten Erzeugnisse ist eine der ihnen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 vorbehaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
b)
Wird auf dem Etikett der für die Herstellung des Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendete Ausgangsstoff erwähnt, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in abnehmender Reihenfolge seines Mengenanteils aufzuführen.
c)
Die Verkehrsbezeichnung der in Absatz 1 genannten Spirituosen kann durch die Angabe „Zusammenstellung” (blend) ergänzt werden, wenn das Erzeugnis dieser Behandlung unterzogen worden ist.
d)
Von Ausnahmen abgesehen, darf eine Reifezeit nur angegeben werden, wenn sie den jüngsten alkoholischen Bestandteil betrifft und wenn das Erzeugnis unter Steuerkontrolle oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist.
e)
Die in dieser Verordnung genannten und in Flaschen abgefüllten Spirituosen dürfen ab 1. Januar 1993 nur in Behältnissen zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind. Spirituosen, die vor dem genannten Zeitpunkt auf Flaschen gefüllt und mit solchen Kapseln oder Folien versehen worden sind, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(3) Für die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 14 folgendes festgelegt werden:

a)
Die Voraussetzungen, unter denen bei der Etikettierung die Reifezeit und die verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden können;
b)
die Voraussetzungen für die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen, mit denen indirekt eine Angabe über die Reifung gemacht wird, sowie etwaige Ausnahmen und die Einzelheiten einer gleichwertigen Kontrolle;
c)
besondere Bestimmungen für Angaben über eine bestimmte Qualität des Erzeugnisses wie Hinweise auf seine Geschichte oder das Herstellungsverfahren;
d)
Etikettierungsvorschriften für Erzeugnisse in nicht für den Endverbraucher bestimmten Behältnissen einschließlich etwaiger Ausnahmen von den Etikettierungsvorschriften, um insbesondere der Lagerung und dem Transport Rechnung zu tragen.

(4) Die Angaben nach dieser Verordnung erfolgen in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaften, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers wird durch andere Maßnahmen sichergestellt.

(5) Die geographischen Bezeichnungen nach Anhang II, die kursiv gedruckten Bezeichnungen in Artikel 1 Absatz 4 sowie die Bezeichnungen Rum-Verschnitt und Slivovice dürfen nicht übersetzt werden.

Auf Antrag eines Verbrauchermitgliedstaats kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, daß diese kursiv gedruckten Begriffe und insbesondere Raisin Brandy durch gleichbedeutende Begriffe ergänzt werden, damit die Verbraucher dieses Mitgliedstaats nicht irregeführt werden.

(6) Bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlandes, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, zulässig, sofern die Angaben im Sinne dieser Verordnung außerdem in einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, so daß der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.

(7) Unbeschadet des Artikels 12 können die Angaben im Sinne dieser Verordnung bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die für die Ausfuhr bestimmt sind, in einer anderen Sprache wiederholt werden, mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten Begriffe.

(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 bestimmen, in welchen Fällen und/oder bei welchen Spirituosen der Herstellungs- und/oder der Ursprungs- und/oder der Herkunftsort angegeben werden muß, und die Einzelheiten einer solchen Angabe festlegen.

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