Artikel 6 VO (EWG) 89/1576

(1) Besondere Vorschriften können zusätzliche Angaben zur Verkehrsbezeichnung regeln, und zwar:

die Verwendung von Bezeichnungen, Abkürzungen und Zeichen,

die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen in Verbindung mit einer der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 aufgeführten Gattungsbezeichnungen.

(2) Besondere Vorschriften können die Bezeichnung von Mischungen von Spirituosen und von mit Spirituosen gemischten Getränken regeln.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 15 erlassen. Sie sollen vor allem verhindern, daß die in diesen Absätzen genannten Bezeichnungen, insbesondere in Anbetracht der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Erzeugnisse, zu Verwechslungen führen.

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