Artikel 5 VO (EWG) 89/1576
(1) Unbeschadet der aufgrund von Artikel 6 erlassenen Bestimmungen sind die in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen den darin definierten Spirituosen unter Berücksichtigung der in den Artikeln 2, 3, 4 und 12 genannten Erfordernissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen müssen als Namen für diese Getränke verwendet werden.
Spirituosen, die nicht den Spezifikationen für die in Artikel 1 Absatz 4 definierten Erzeugnisse entsprechen, dürfen die dort genannten Bezeichnungen nicht tragen. Sie müssen als „Spirituose” oder „alkoholisches Getränk” bezeichnet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen können durch andere geographische Angaben als die in Absatz 3 genannten ergänzt werden, vorausgesetzt, der Verbraucher wird nicht irregeführt.
(3)
- a)
- Die in dem Verzeichnis des Anhangs II aufgeführten geographischen Angaben können die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen ersetzen bzw. ergänzen, wobei zusammengesetzte Bezeichnungen geschaffen werden. Diese zusammengesetzten oder nichtzusammengesetzten Bezeichnungen können gegebenenfalls um weitere Angaben ergänzt werden, sofern diese vom Erzeugermitgliedstaat geregelt werden.
Abweichend vom ersten Absatz ersetzt die Bezeichnung marque nationale luxembourgeoise die geographische Angabe und kann die in Anhang II enthaltenen Bezeichnungen der im Großherzogtum Luxemburg hergestellten Spirituosen ergänzen.
- b)
- Diese geographischen Angaben sind den Spirituosen vorbehalten, bei denen die Produktionsphase, in der sie ihren Charakter und ihre endgültigen Eigenschaften erhalten, in dem genannten geographischen Gebiet stattgefunden hat.
- c)
- Die Mitgliedstaaten können die spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften betreffend die Erzeugung, den inneren Warenverkehr, die Bezeichnung und die Aufmachung der in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnisse anwenden, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Wird eine Qualitätspolitik verfolgt, so kann mit diesen Vorschriften die Erzeugung in einem bestimmten geographischen Gebiet auf die Qualitätserzeugnisse, die diesen spezifischen Vorschriften entsprechen, beschränkt werden.
Polen kann die Anforderung stellen, dass für die Herstellung von „Polnischem Wodka/Polska Wódka” ausschließlich polnische Rohstoffe oder traditionelle Spezifikationen verwendet werden und im Rahmen einer von Polen verfolgten Qualitätspolitik verfahren wird.
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