Artikel 4 VO (EWG) 89/1576

(1) Unbeschadet der gemäß den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnahmen verliert die betreffende Spirituose durch die Zugabe anderer als der nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder, falls solche nicht bestehen, nach den einzelstaatlichen Bestimmungen zulässigen Stoffe den Anspruch auf die vorbehaltene Bezeichnung.

(2) Die Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die Bestimmungen über ihre Verwendung sowie die betreffenden Spirituosen werden nach dem Verfahren der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), festgelegt.

(3) Die Liste der zugelassenen technischen Hilfsstoffe, die Bestimmungen über ihre Verwendung sowie die betreffenden Spirituosen können nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt werden.

(4) Unbeschadet der strengeren Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 4 ist die Färbung von Spirituosen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, erlassen wurden.

(5) Bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 4 definierten Spirituosen dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG zugesetzt werden; ausgenommen sind hiervon die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben m), n) und p) definierten Spirituosen.

Die Aromastoffe, die mit natürlichen Stoffen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 88/388/EWG identisch sind, sind jedoch für Liköre mit Ausnahme der nachstehend genannten zugelassen.

a)
Liköre (oder Cremes) aus folgenden Früchten:

Ananas

schwarze Johannisbeeren

Kirschen

Himbeeren

Brombeeren

Heidelbeeren

Zitrusfrüchte

Moltebeeren

Amerikanische Taubeeren

Moosbeeren

Preiselbeeren

Sanddorn

b)
Liköre aus folgenden Pflanzen:

Minze

Enzian

Anis

Beifuß

Wundklee.

(6) Für die Herstellung von Spirituosen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es den in Anwendung der Richtlinien 80/777/EWG und 80/778/EWG erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht, gegebenenfalls destilliert oder entmineralisiert ist und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht verändert werden.

(7)

a)
Für die Herstellung von Spirituosen darf der verwendete Äthylalkohol nur landwirtschaftlichen Ursprungs sein.
b)
Wird zur Vermischung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von Spirituosen Äthylalkohol verwendet, so darf es sich nur um Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs handeln.
c)
Unbeschadet strengerer Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe m) Nummer 1 muß die Qualität des Äthylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs den in Anhang I angegebenen Werten entsprechen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen, insbesondere die bei Spirituosen anzuwendenden Analysemethoden, werden nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt.

Die Verzeichnisse der Liköre in Absatz 5 Unterabsatz 2 können gegebenenfalls vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergänzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

(2)

ABl. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62.

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