Artikel 3 VO (EWG) 89/1576

(1) Mit Ausnahme der Spirituose mit Wacholder im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m) Nummer 1 müssen für die Zulassung zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft unter einer in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bezeichnung die nachstehend aufgeführten alkoholischen Getränke mit Ausnahme bestimmter Erzeugnisse, deren Alkoholgehalt in Anhang III angegeben ist, folgenden Mindestalkoholgehalt aufweisen:

40 %

Whisky/Whiskey

Pastis

37,5 %

Rum

Rum-Verschnitt

Branntwein

Tresterbrand

Brand aus Obsttrester

Korinthenbrand

Obstbrand

Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Enzian

Gin/destillierter Gin

Akvavit

Aquavit

Wodka

Grappa

Ouzo

Kornbrand

36 %
Brandy/Weinbrand
35 %

Getreidespirituose/Getreidebrand

Anis

32 %
Korn
30 %

Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

(ausgenommen Akvavit/Aquavit)

25 %
Obstspirituose
15 %
Spirituose mit Anis (ausgenommen Ouzo, Pastis, Anis);
die übrigen, vorstehend nicht genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 4.

(2) Nach den einzelstaatlichen Bestimmungen kann für die in Anhang II aufgeführten Spirituosen ein höherer Mindestalkoholgehalt als nach Absatz 1 festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Alkoholgehalte binnen drei Monaten mit, und zwar

nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn entsprechende Bestimmungen bereits bestehen;

nach dem Erlaß entsprechender Bestimmungen, die gegebenenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.

Die Kommission sorgt für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C.

(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Mindestalkoholgehalte für andere als die in Absatz 1 genannten Getränkekategorien festsetzen.

(4) Vor dem 31. Dezember 1992 überprüft der Rat den Mindestalkoholgehalt für Whisky/Whiskey anhand einer Marktstudie der Kommission.

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