Artikel 3 VO (EWG) 89/1576
(1) Mit Ausnahme der Spirituose mit Wacholder im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m) Nummer 1 müssen für die Zulassung zur Abgabe an den Endverbraucher in der Gemeinschaft unter einer in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bezeichnung die nachstehend aufgeführten alkoholischen Getränke mit Ausnahme bestimmter Erzeugnisse, deren Alkoholgehalt in Anhang III angegeben ist, folgenden Mindestalkoholgehalt aufweisen:
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Whisky/Whiskey Pastis |
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Rum Rum-Verschnitt Branntwein Tresterbrand Brand aus Obsttrester Korinthenbrand Obstbrand Brand aus Apfel- oder Birnenwein Enzian Gin/destillierter Gin Akvavit Aquavit Wodka Grappa Ouzo Kornbrand |
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Brandy/Weinbrand |
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Getreidespirituose/Getreidebrand Anis |
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Korn |
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Kümmel oder Spirituose mit Kümmel (ausgenommen Akvavit/Aquavit) |
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Obstspirituose |
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Spirituose mit Anis (ausgenommen Ouzo, Pastis, Anis); |
die übrigen, vorstehend nicht genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 4. |
(2) Nach den einzelstaatlichen Bestimmungen kann für die in Anhang II aufgeführten Spirituosen ein höherer Mindestalkoholgehalt als nach Absatz 1 festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Alkoholgehalte binnen drei Monaten mit, und zwar
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nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn entsprechende Bestimmungen bereits bestehen;
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nach dem Erlaß entsprechender Bestimmungen, die gegebenenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden.
Die Kommission sorgt für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C.
(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Mindestalkoholgehalte für andere als die in Absatz 1 genannten Getränkekategorien festsetzen.
(4) Vor dem 31. Dezember 1992 überprüft der Rat den Mindestalkoholgehalt für Whisky/Whiskey anhand einer Marktstudie der Kommission.
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