Artikel 2 VO (EWG) 89/1576
Vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 12 muß eine Spirituose, die unter einer der Bezeichnungen nach Artikel 1 Absatz 4 an den Endverbraucher abgegeben werden soll, für ihre Zulassung zum Verkehr der Begriffsbestimmung und den Vorschriften für die Kategorie, der sie angehört, entsprechen.
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