Artikel 17 VO (EWG) 89/1576

(1) Um den Übergang von der bestehenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Übergangsmaßnahmen erlassen.

(2) Diese Übergangsmaßnahmen dürfen höchstens zwei Jahre ab Beginn der Anwendung dieser Verordnung gelten.

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